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   VerfGH Sachsen, 22.05.2014 - 42-I-13   

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VerfGH Sachsen, 22.05.2014 - 42-I-13 (https://dejure.org/2014,11617)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 22.05.2014 - 42-I-13 (https://dejure.org/2014,11617)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 22. Mai 2014 - 42-I-13 (https://dejure.org/2014,11617)
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  • VerfGH Sachsen, 25.02.2014 - 62-I-12

    Unzulässiger Antrag gegen Anordnung des Landtagspräsidenten, die Kantine des

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 22.05.2014 - 42-I-13
    An Inhalt und Umfang der Begründung des Antragsteller sind dabei umso höhere Anforderungen zu stellen, je weniger eine Verletzung oder Gefährdung verfassungsmäßiger Organrechte nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt evident und aus sich heraus nachvollziehbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 - Vf. 62-I-12).
  • VerfGH Bayern, 20.03.2014 - 72-IVa-12

    Verfassungsstreitigkeit: Umfang und Grenzen der Antwortpflicht auf

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 22.05.2014 - 42-I-13
    Dass dieser Gesichtspunkt einen Nachteil für das Staatswohl zu begründen vermag, der auch eine Geheimhaltung aus Gründen des Gemeinwohls und die Versagung von Informationsansprüchen legitimieren kann, erscheint nicht fernliegend (vgl. zum parlamentarischen Informationsrecht BayVerfGH, Entscheidung vom 20. März 2014 - Vf. 72-IVa-12 - juris Rn. 207).
  • BVerfG, 01.07.2009 - 2 BvE 5/06

    Überwachung von Bundestagsabgeordneten

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 22.05.2014 - 42-I-13
    a) Ist Gegenstand des Organstreits die Rüge der Verletzung von parlamentarischen Informationsrechten, muss sich der Antrag mit einer erteilten Antwort oder mit der Begründung für die Ablehnung einer Beantwortung auseinandersetzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009 - 2 BvE 5/06 - juris Rn. 120; SächsVerfGH, Urteil vom 20. April 2010 - Vf. 54-I-09).
  • VerfGH Sachsen, 20.04.2010 - 54-I-09
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 22.05.2014 - 42-I-13
    a) Ist Gegenstand des Organstreits die Rüge der Verletzung von parlamentarischen Informationsrechten, muss sich der Antrag mit einer erteilten Antwort oder mit der Begründung für die Ablehnung einer Beantwortung auseinandersetzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009 - 2 BvE 5/06 - juris Rn. 120; SächsVerfGH, Urteil vom 20. April 2010 - Vf. 54-I-09).
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